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   FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 2473/07   

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https://dejure.org/2011,84474
FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 2473/07 (https://dejure.org/2011,84474)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.05.2011 - 6 K 2473/07 (https://dejure.org/2011,84474)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - 6 K 2473/07 (https://dejure.org/2011,84474)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 39 Abs 2 Nr 1 AO, § 722 Abs 1 BGB, § 21 Abs 1 Nr 1 EStG 1997
    Gesellschaftsvertragliche Verlustzuweisung bei Gesellschafterwechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 18.05.2004 - IX R 83/00

    Mietvertrag zwischen einer GbR und ihrem Gesellschafter

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 2473/07
    Eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (BFH-Urteil vom 18.05.2004, IX R 83/00).

    Dies ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dann der Fall, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen (BFH-Urteil vom 23. Juni 1992 IX R 182/87, BStBl II 1992, 972, m.w.N.), sei es in Gestalt einer Gesamthands-, sei es in Gestalt einer Bruchteilsgemeinschaft (BFH-Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BStBl II 1987, 322, m.w.N.; BFH-Urteil vom 18.05.2004, IX R 83/00, BFH/NV 2004, 1323).

  • BFH, 23.06.1992 - IX R 182/87

    Körperschaftssteuerpflicht ausländischer Kapitalgesellschaften

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 2473/07
    Dies ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dann der Fall, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen (BFH-Urteil vom 23. Juni 1992 IX R 182/87, BStBl II 1992, 972, m.w.N.), sei es in Gestalt einer Gesamthands-, sei es in Gestalt einer Bruchteilsgemeinschaft (BFH-Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BStBl II 1987, 322, m.w.N.; BFH-Urteil vom 18.05.2004, IX R 83/00, BFH/NV 2004, 1323).
  • BFH, 12.04.1994 - IX R 101/90

    Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 76 FGO )

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 2473/07
    Dem von den Klägern gestellten Beweisantrag war folglich - unabhängig von der Frage, ob der Antrag hinreichend substantiiert gestellt wurde - mangels Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache nicht nachzugehen (vgl. BFH-Urteil vom 12.04.1994, IX R 101/90, BStBl. II 1994, 660).
  • BFH, 07.10.1986 - IX R 167/83

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 2473/07
    Dies ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dann der Fall, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen (BFH-Urteil vom 23. Juni 1992 IX R 182/87, BStBl II 1992, 972, m.w.N.), sei es in Gestalt einer Gesamthands-, sei es in Gestalt einer Bruchteilsgemeinschaft (BFH-Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 167/83, BStBl II 1987, 322, m.w.N.; BFH-Urteil vom 18.05.2004, IX R 83/00, BFH/NV 2004, 1323).
  • BFH, 06.09.2006 - IX R 13/05

    VuV - Verwirklichung des Tatbestandes; vorab entstandene WK

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 2473/07
    Danach kommt es für die Zurechnung von Vermietungseinkünften darauf an, wer - im Regelfall als Nutzungsberechtigter - die maßgebenden wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt und damit eine Vermietertätigkeit selbst oder durch einen Vertreter ausübt (BFH-Urteil vom 06.09.2006, IX R 2006, IX R 13/05, BFH/NV 2007, 406 m.w.N.).
  • BFH, 21.05.1992 - IV R 47/90

    Berichtigung eines Bescheides über gesonderte Einkunftsfeststellung wegen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 2473/07
    Bei dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.1999 handelt es sich um einen kombinierten positiven und negativen Feststellungsbescheid (BFH-Urteil vom 21.05.1992, IV R 47/90, juris), in dem einerseits ein Verlust der Grundstücksgemeinschaft und die Anteile der Beteiligten A., B. und R. am Verlust und andererseits die Nichtbeteiligung des Klägers P. an der Grundstücksgemeinschaft festgestellt worden ist.
  • BFH, 27.01.1993 - IX R 269/87

    Steuerliche Behandlung von Immobilienfonds

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 2473/07
    Den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen; er muss Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag sein (BFH-Urteil vom 27. Januar 1993 IX R 269/87, BStBl II 1994, 615).
  • BFH, 27.06.1978 - VIII R 168/73

    Einkünfte aus Vermietung - Vorschriften über die Gemeinschaft -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 2473/07
    66 Zwar können die Gesellschafter eine von der quotalen Gewinn- bzw. Verlustzuweisung abweichende Regelung treffen, die unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerrechtlich zu beachten ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.1978, VIII R 168/73, BStBl. II 1978, 674).
  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 2473/07
    Dazu gehören neben der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit auf den Vermögensgegenstand, die bei körperlichen Gegenständen oder ihnen gleichstehenden verkörperten Rechten wie Wertpapieren regelmäßig den tatsächlichen Besitz oder gleichstehende Rechte voraussetzt (vgl. BFH, Urteil vom 15.12.1999 I R 29/97, BStBl II 2000, 527, m.w.N), entweder das Einverständnis des rechtlichen Eigentümers oder entsprechende ohne weiteres durchsetzbare Rechtspositionen.
  • BFH, 15.12.2009 - IX R 55/08

    Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Miteigentümern -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 2473/07
    Fallen Werbungskosten schon an, bevor damit zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Aufwand und der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung besteht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 15.12.2009, IX R 55/08, BFH/NV 2010, 863 m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 3 K 1565/15

    Gesellschafterwechsel und deren Beteiligung am erwirtschafteten Ergebnis

    Die dagegen vom Kläger und dem Beigeladenen zu 1.) erhobene Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des 6. Senats des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2011 abgewiesen (6 K 2473/07).

    Auf den Einwand des Beklagten, dass das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 (6 K 2473/07) bereits ausführlich dargelegt habe, dass bzw. weshalb der Kläger nicht vor Eintritt der vereinbarten Bedingungen - Zahlung des Kaufpreises - Beteiligter der Vermietergemeinschaft geworden sei, erwiderte die Prozessbevollmächtigte, das Gericht habe sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger nach Aktenlage im Jahr 1997 keine Gesellschafterrechte ausgeübt habe.

    Für 1997 habe dem Kläger zwar noch kein entsprechender Anteil zugewiesen werden können, weil er - wie das Finanzgericht in dem Verfahren 6 K 2473/07 zu Recht entschieden habe - im Jahr 1997 noch nicht Gesellschafter geworden sei.

    Der Beigeladene zu 1. habe im Jahr 1998 auch keinerlei Kosten bzw. Aufwendungen mehr getragen, weil dem Tatbestand des Urteils in dem Verfahren 6 K 2473/07 zu entnehmen sei, dass er lediglich geltend gemacht habe, Zahlungen auf einen Mahnbescheid gegen die GbR vom 15. April 1999 geleistet zu haben.

    Dass der Kläger vor Juli 1998 weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum an dem streitbefangenen GbR-Anteil und/oder dem Grundstück(steil) und damit auch keine entsprechende Dispositionsbefugnisse erworben hat, wurde in dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2011 (6 K 2473/07) - auf das zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit verwiesen wird - bereits ausführlich dargelegt und zutreffend im Wesentlichen damit begründet, dass die Beteiligung nach dem im Kaufvertrag vom 22.10.1997 dokumentierten Willen der Vertragsparteien nicht bereits mit Vertragsschluss, sondern erst nach Eintritt der vereinbarten Bedingung - der Kaufpreiszahlung - übergehen sollte, und dass der Kläger vorher auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung geworden ist, weil er keine rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Beteiligung hatte, zumal es wegen des vereinbarten Rücktrittsrechts des Verkäufers (= Beigeladener zu 1.) in dessen Händen lag, ob der Vertrag tatsächlich umgesetzt werden würde.

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